Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: September 2021

I. Allgemeines

  1. Die vorliegenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, soweit es sich bei diesen um Unternehmer (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB handelt. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) finden sie keine Anwendung.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Abweichungen) von diesen AGB haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen, bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

II. Angebote

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst verbindlich, wenn wir sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich bestätigt haben. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden mit Handelsvertretern und Angestellten sowie Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Preise

  1. Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich nach Ablieferung, bzw. Untersuchung, widerspricht.
  3. Bei Aufträgen mit Lieferfristen von mehr als 2 Monaten oder bei Jahresverträgen oder anderen Rahmenverträgen oder Preisvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen, soweit nach Vertragsabschluss erhebliche Änderungen der Gehalts-, Material-, Energie- oder Rohstoffkosten oder sonstiger Kostenelemente eingetreten sind und wir diese Änderung nicht zu vertreten haben. Sofern es sich um eine Preiserhöhung handelt, wird diese nicht größer als 10 % sein. Ferner haben wir bei einer Preiserhöhung zu erläutern, welche Kostenelemente sich verändert haben und wie sich dies auf den Gesamtpreis ausgewirkt hat; auch werden wir eine Preiserhöhung überhaupt nur dann und insoweit vornehmen, wie sich die Kostensteigerungen bei einzelnen Kostenelementen nicht mit etwaigen Kostensenkungen bei anderen Kostenelementen ausgleichen lassen.

IV. Anwendungstechnische Beratung

  1. Soweit wir im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen und ist unverbindlich sowie wir hierfür keine Gewähr leisten.
  2. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Dies gilt insbesondere, wenn den von uns gelieferten Waren Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die von uns gelieferten Waren auf Vorbehandlungsprodukte (z. B. Grundierung, Füller) aufgetragen werden oder auf die von uns gelieferten Waren Finishingprodukte (z. B. Klarlack) aufgetragen werden, die jeweils nicht von uns bezogen wurden. Insbesondere hat der Käufer auch eigene Prüfungen und Versuche anzustellen, wenn zuvor eine Bemusterung stattgefunden hat und der Käufer von den dabei verwendeten Materialien und/oder der Art und Weise ihrer Anwendung abweichen möchte.

V. Lieferzeit, Gefahrübergang, Teillieferungen und Höhere Gewalt, Lieferverzug

  1. Sofern eine Lieferfrist nicht individuell vereinbart wird, sind die von uns (z. B. bei Auftragsbestätigung) angegeben Lieferzeiten unverbindlich. Der Käufer kann uns jedoch zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt sie mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie dem Erhalt einer ggf. vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit. Eine vereinbarte Lieferfrist oder ein vereinbarter Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf bzw. bis zu dem Termin auf das vom Käufer bereitgestellte Beförderungsmittel verladen worden ist. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, ist die Lieferfrist eingehalten mit Mitteilung der Versandbereitschaft.
  2. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug (stellt er z. B. das Beförderungsmittel nicht rechtzeitig bereit) oder unterlässt er eine Mitwirkungshandlung, sind wir (ohne weitere Mahnung oder weiteres Angebot) berechtigt, die Ware nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden oder – sofern nicht anders möglich, notfalls auch im Freien – auf Gefahr des Käufers zu lagern. Wir haften in diesem Fall nicht für den Untergang, den Verlust oder eine Beschädigung der Ware. Wir sind ab Verzugseintritt berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. Ferner sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. angemessene Lagerkosten) zu verlangen.
  3. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet oder dass wir eine Beschaffungspflicht übernommen hätten. Wir werden den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes, bzw. der Vorprodukte, informieren. In diesen Fällen können wir vom Vertrag zurücktreten; der Käufer erhält die Gegenleistung, soweit diese bereits gezahlt wurde, dann unverzüglich erstattet.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht gemäß FCA Versandstelle (Incoterms® 2020) auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder die Organisation der Versendung übernommen haben.
  5. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
  6. Bei individuellen Produktionen für unsere Kunden sind wir berechtigt, die vereinbarten Liefermengen bei einer Liefermenge < 50 kg um 5 kg und bei einer Liefermenge > 50 kg um 10% zu über- oder unterschreiten. Diese Mengenabweichungen stellen keinen Mangel dar.
  7. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbare, unvermeidbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, behördliche Maßnahmen sowie von uns nicht zu vertretende Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, z. B. Import- und Exportlizenzen, Embargos, Streiks und Aussperrungen usw.), die dazu führen, dass wir nicht rechtzeitig liefern können, führen zu einer Verlängerung der Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Uns trifft gegenüber dem Käufer eine Mitteilungspflicht sowohl bezüglich des Eintritts, der voraussichtlichen Dauer und des Endes eines solchen Ereignisses. Dies gilt auch, wenn die Störung bei unserem Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintritt und wir unsere hierdurch bedingte fehlende eigene Leistungsfähigkeit nicht zu vertreten haben. Ist die Störung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zur Kündigung, bzw. zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in dieser Ziffer 7 genannten Fällen ausgeschlossen.
  8. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht zu Lasten des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
  9. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.
  10. Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5% pro vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf maximal 5% des Netto-Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer 8 wird dadurch nicht berührt sowie auch nicht unsere Haftung nach Abs. IX. Der Käufer informiert uns spätestens bei Vertragsabschluss über Vertragsstrafen, die er mit seinem Abnehmer vereinbart hat.

VI. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug frei auf unser Bankkonto zu zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der unwiderrufliche Zahlungseingang auf unserem Konto. Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, eine Lieferung nur gegen Vorkasse durchzuführen; einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  2. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt sowohl uns als auch dem Käufer unbenommen. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Käufer ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
  4. Ein Zahlungsverzug oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen uns zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Ferner sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung – wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens – fortbesteht.
  2. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe auf uns, dass wir als Hersteller gelten und der Käufer die neue Sache für uns verwahrt. Bleiben Eigentumsrechte Dritter bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischen oder verbundenen Waren.
  3. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und/oder diese zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.
  4. Forderungen gegen Dritte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Verarbeitet, verbindet oder vermischt der Käufer die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.
  5. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechtes gemäß Ziffer 8 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall befugt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung etc. der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat, ein Gläubigerantrag vorliegt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 v.H., so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sowie auch , sobald der Käufer allgemein seine Zahlungen einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts des Käufers nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder stattdessen nur die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen. Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt dann. Ein Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  9. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele die sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.

VIII. Mängelansprüche

  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang auf Mängel zu untersuchen.
  2. Mängel sind unverzüglich nach Empfang, bzw. Untersuchung schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Empfang, bzw. bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, ist er ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Empfang und nicht offensichtliche Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen. Versäumt der Käufer die die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht, bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren und uns die Möglichkeit der sofortigen Untersuchung zu geben, wenn er Mängel an den von uns gelieferten Produkten geltend machen will.
  4. Bei der Nacherfüllung sind wir nach unserer Wahl zu Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind ferner berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt; der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  5. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  6. Für den Ersatz von Mangelfolgeschäden haften wir nur nach Maßgabe von Abs. IX.
  7. Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt ansonsten die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  8. Im Falle des Unternehmerrückgriffs (§ 445a BGB) wird vermutet, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer Mängel nicht vorhanden waren, wenn der Käufer nach Abs. VIII. 2. (Satz 1) pflichtgemäß untersucht, jedoch keine Mängel angezeigt hat, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
  9. Macht der Käufer Rückgriffsansprüche geltend, muss er sich uns gegenüber so behandeln lassen, als habe er alle gesetzlich zulässigen vertragsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinem Vertragspartner (z. B. Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit oder Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag) umgesetzt.
  10. Wir sind berechtigt, Rückgriffsansprüche des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware abzulehnen, sofern wir dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte einen gleichwertigen Ausgleich einräumen. Für den Ersatz von Mangelfolgeschäden haften wir nur nach Maßgabe von Abs. IX.
  11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abs. IX. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

IX. Allgemeine Haftung

  1. Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie auch unabhängig von Vorsatz oder Fahrlässigkeit: bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes. Im Falle einer übernommenen Garantie haften wir nach Maßgabe etwaiger Garantiebestimmungen.
  2. Liegt kein Fall der Ziffer 1. vor, haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit (vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen) nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und zwar beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Eine solche wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet. In allen übrigen Fällen der einfachen Fahrlässigkeit ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  3. Aus- und Einbaukosten, die aufgrund des Austausches der mangelhaften Ware entstehen, ersetzen wir, es sei denn wir haben den Mangel nicht zu vertreten.
  4. Die sich aus Ziffer 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
  5. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln bei gelieferter Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren gemäß der gesetzlichen Vorschriften; alle übrigen Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Alle sonstigen Ansprüche verjähren nach 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dieser Ziffer 5 gelten (1) im Falle unserer Haftung wegen Übernahme einer Garantie die Garantiebestimmungen und (2) bei arglistigem Verschwiegen eines Mangels sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten die gesetzlichen Vorschriften.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges

  1. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unser Geschäftssitz in Endingen am Kaiserstuhl, Erfüllungsort für alle übrigen Leistungen aus den Lieferverträgen ist unsere jeweilige Versandstelle.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Käufern, die ihren Geschäftssitz innerhalb der EU, in der Schweiz oder in Großbritannien haben, ist unser Geschäftssitz in Endingen am Kaiserstuhl. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Hat der Käufer seinen Geschäftssitz außerhalb der EU, Schweiz und Großbritannien gilt Folgendes: Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Lieferbeziehung ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Freiburg in Breisgau, Deutschland. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch; das in der Sache anwendbare Recht ist deutsches materielles Recht. Bei Ansprüchen auf Zahlung des Kaufpreises sind wir jedoch auch berechtigt, die ordentliche Gerichtsbarkeit gemäß der Sätze 1 und 2 dieser Ziffer 2 anzurufen.
  3. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
  4. Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine Daten von uns gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.